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Förderverein der Uhlandschule Wannweil e.V.

  
  

SATZUNG

des Fördervereins der Uhlandschule, Wannweil
Stand November 2004

§ l Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Uhlandschule Wannweil". Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wannweil.

§ 2 Zweck des gemeinnützigen Vereins

  1. Der Verein will durch seine Aktivitäten dazu beitragen, daß die Möglichkeiten der Schule noch erweitert werden,
  • auf den individuellen Voraussetzungen der Schüler ohne Überforderung aufzubauen, auf ihre Interessen einzugehen, und durch eine anregende Lernumgebung die Entfaltung der kindlichen Möglichkeiten und die Erweiterung der Wahrnehmungsfähigkeit und Interessen der Schüler zu unterstützen;
  • die Schüler zur Übernahme von Verantwortung und zu einem angemessenen und sicheren sozialen Verhalten anzuregen;
  • die Schüler zum Frieden und zur Völkerverständigung zu erziehen.
  1. Der Verein fördert die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule.
  2. Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke fördert der Verein insbesondere ein regelmäßiges Betreuungsangebot außerhalb der Unterrichtszeiten.
  3. Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit den Gremien der Schule sowie anderen Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzunggemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
  7. Es darf keine Person Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Bestrebungen parteipolitischer, religiöser und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    • Einzelpersonen
    • Vereine, Körperschaften, Anstalten und juristische Personen aller Art, die bereit sind, die Ziele ses Vereins zu unterstützen.
  2. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
    • Mit der Aufnahme anerkennt der Antragsteller die Vereinssatzung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Tod,
    • durch eine dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres, das heißt bis zum 31. Mai, vorgelegte schriftliche Austrittserklärung,
    • durch Ausschluß, der vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu fassen ist.
    Ausschließungsgründe sind:
    • grobe Verstöße gegen Zwecke und Ziele des Vereins,
    • Nichtbezahlung des Beitrags.
    Auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß.
  4. Bei austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Vereinsbeiträge bestehen.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr und zwar im I.Quartal des neuen Schuljahres vom Vorstand einzuberufen.
    Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin im Gemeindeboten der Gemeinde Wannweil unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
    Von einzelnen Mitgliedern gewünschte Tagesordnungspunkte werden berücksichtigt, wenn sie 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sind.
  2. Sofern ein Fünftel der Mitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstands dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen, ist innerhalb von 6 Wochen mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (Schulferien jeweils nicht mitgerechnet).
  3. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassenwarts und der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes, des Kassenwarts und der Kassenprüfer,
  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
  • Beratungen und Beschlüsse über sonstige Vereinsangelegenheiten, insbesondere Höhe und Schwerpunkte von Einnahmen und Ausgaben,
  • Einsetzen von Arbeitsgruppen.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  2. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 6 Vorstand/Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
  • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • mindestens 2 Beisitzern.
  1. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Kassenwart. Zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl eines neuen Gesamtvorstandes.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte und wacht über die Einhaltung des Vereinszweckes. Bei Entscheidungen über grundsätzliche Initiativen und Projekte ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
  4. Zu Gesamtvorstandssitzungen ist in der Regel schriftlich eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen werden als solche gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  7. Über Sitzung des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes als Sitzungsleiter und Protokollfüher zu unterzeichnen sind (beide jeweils wechselnd).
  8. Gesamtvorstandsitzungen sind vereinsöffentlich. Der Rektor sowie der Elternbeiratsvorsitzende der Uhlandschule sind hierzu einzuladen Sie haben ebenso wie anwesende Vereinsmitglieder Rederecht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt Struktur und Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Lastschrift.

§ 8 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

§ 9 Rechnungs- und Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen. Die letzte Prüfung hat innerhalb von drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 10 Änderung der Satzung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammung, zu dem eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt benannt und die Formulierung des Änderungsvorschlages beigefügt worden ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung gem. § 45 (2) und (3) BGB über den Anfall des Vereinsvermögens. Dabei ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden und sind die Festlegungen des Vereinszweckes zu beachten.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
     
  
  


Letzte Änderung 2004-Nov-10